Die Prinzipien des Vereins sind:

  • Prinzip der Gewaltlosigkeit und des friedlichen Widerstands (Martin Luther King: „Wir müssen der Gewalt mit Gewaltlosigkeit begegnen…Wir müssen Hass mit Liebe vergelten.“)
  • Prinzip der Selbstlosigkeit (altruistisch), Ausschließlichkeit (Ressourcen für Allgemeinwohlzwecke) und Unmittelbarkeit (Mittel innerhalb von 3 Jahren in die Zwecksetzung)
  • Gleichberechtigung
  • Teilhabe und demokratische Willensbildung
  • substanzielle Kommunikationsintensität und hohe Kommunikationsdichte – Transparenz von Institution und Interaktion
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Act(s) for Humanity“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.V.

(2) Der Sitz ist Köln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es, sich mit der Organisation von Kulturveranstaltungen, die stets eine Bildungseinheit im Sinne der Vereinsziele beinhalten, sowie der Förderung von kulturellen oder künstlerischen Einzelprojekten im Sinne der Vereinsziele, in der Öffentlichkeit für Menschlichkeit und die damit verbundenen Werte, und insbesondere gegen Rassismus, Alltagsrassismus und jeglicher Diskriminierung in der heutigen Gesellschaft zu positionieren und für deren nachhaltigen Abbau einzusetzen. (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 10 und 13)

(3) Der Verein kann in diesem Zusammenhang auch die ideelle und finanzielle Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die sich im Sinne des Vereinszwecks engagieren, vornehmen. Auch die Förderung einzelner Künstler*Innen oder einzelner Projekte, die letztendlich dem Erreichen des Vereinszwecks dienlich sind, ist möglich. (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 10 und 13)

(4) Der in der Präambel beschriebene Vereinszweck wird in erster Linie durch die Organisation von Veranstaltungen mit angegliederten Bildungseinheiten sowie der Förderung von künstlerischen Projekten mit Bezug zu den Vereinszielen erreicht.

(5) Die Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder einzelnen Künstler*Innen oder Projekten wird realisiert durch finanzielle Mittel, die aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Kulturförderungsmaßnahmen oder aus eben diesen Veranstaltungen und der Einkünfte durch Rechteverwaltung von Mitschnitten o.Ä., die während einzelner Veranstaltungen entstanden sind, stammen.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Der Verein ist verpflichtet, finanzielle Mittel ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9) Im Sinne des §57 Abs 1 Satz 2 der Abgabenordnung erfüllt der Verein seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen. Mit Hilfspersonen soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Aus dieser müssen Inhalt und Umfang der Leistungen eindeutig hervorgehen.

(10) Dem Verein ist es zur Erfüllung seiner Aufgaben erlaubt, sich auch Einrichtungen anderer Rechtsformen zu bedienen oder sollte Einrichtungen zu schaffen bzw. sich an ihnen zu beteiligen.

(11) Der Vorstand ist berechtigt bestimmte Verträge mit sich selbst abzuschließen, insofern dies im Sinne der Vereinszwecke, Vereinsprojekte oder im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen passiert. Darunter fallen insbesondere Musikproduktionen, Kompositionen, Musik- und Rechteverwertung, Mitschnitte von Veranstaltungen oder Beratungsdienstleistungen unseres Kooperationspartners Sittler & Jakob GbR. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung des § 181 BGB.

(12) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Beirates, Abteilungsleiter o.Ä. – können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(13) Aufwendungen, die dem Vorstand im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein entstehen, werden ersetzt. Dies gilt sofern sie für die Amtsführung erforderlich sind und in einem angemessen Rahmen bleiben. (Auslagenersatz § 670 BGB)6

(14) Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand sind ausdrücklich erlaubt. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen sein.

(15) Mitglieder sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann jedoch Ehrenamtspauschalen, Dienstleistungsverhältnisse / Arbeitsverhältnisse oder Übungsleiterverträge abschließen. Für den Fall, dass ein solcher Vertrag mit einem Vorstandsmitglied geschlossen werden soll, ist die Mitgliederversammlung für den Abschluss und die Ausgestaltung zuständig.

§ 3 Mitgliedschaft, Engagement & Förderung

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aufnahme und eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Beitritt muss dem Vereinsvorstand schriftlich angezeigt werden. Dafür ist ein formloser Antrag mit ausgefüllter Eintrittserklärung per E-Mail ausreichend. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall beschließen, dass Mitglieder bestimmter Organisationen nicht Mitglied des Vereins sein können. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(2) Die Mitglieder unterstützen die Verfolgung der Ziele des Vereins nach ihren individuellen Möglichkeiten, im Idealfall mit aktiver Mitarbeit. Sie leisten Mitgliedsbeiträge, unterstützen den Verein ideell und beruflich, organisieren „Act“ und oder tätigen ggf. Spenden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Erlöschen. Der reguläre Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und ist immer zum Jahresende möglich.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

(5) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Insbesondere bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds nicht zugemutet werden kann. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mit dem Beschluss des Vorstands ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss des Vorstands ist dem betroffenen Mitglied, mit Gründen versehen, schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn Mitgliedsbeiträge in Höhe von 2 Jahresbeiträgen nach vorheriger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats ausgeglichen werden.

(7) Personen, die regelmäßig spenden, ohne Mitglieder zu sein sind Förder*Innen.

(8) Von allen Mitgliedern ist der Jahresbeitrag in Höhe von 50,00 € zu leisten. Mitglieder mit nur geringem Einkommen, haben die Möglichkeit, einen reduzierten jährlichen Betrag von 25,00 € zu entrichten. Dieser ist am 01. März des Geschäftsjahres fällig. Für die pünktliche Beitragszahlung kommt es hier auf den rechtzeitigen Eingang auf dem Vereinskonto an, und zwar spätestens bis zum 1. März. Mitglieder, deren Beiträge bis zu diesem Stichtag nicht auf dem Vereinskonto eingegangen sind, befinden sich automatisch in Verzug. Der Betrag ist per Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten. Der Betrag kann auch in bar in der Vereinszentrale Moselstr. 76-78 in 50674 Köln einem Vorstandsmitglied gegen Quittung übergeben werden.

§ 4 Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Der Vereinsvorstand ist paritätisch mit mindestens zwei Personen und höchstens 3 Personen zu besetzen. Der/die 1. Vorsitzende hat Einzel-Vertretungsberechtigung nach § 26 BGB. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Dem so genannten erweiterten Vorstand, gehört der/die 2. Vorsitzende(r), als Stellvertreter*In des/der 1. Vereinsvorsitzenden an. Weiteres Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstands ist der/die SchatzmeisterIn. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/ der 1. Vorsitzenden und gemeinschaftlich mit der/dem Schatzmeister*In handeln darf. (Im Falle, dass der Posten des/der Schatzmeister*In zugleich durch das 1. oder 2. Vorstandsmitglied ausgeführt wird, und dieses verhindert ist, kann das übrige Vorstandsmitglied kurzfristig ein beliebiges Vereinsmitglied oder eine Person des Vertrauens berufen, um den Verein handlungsfähig bleiben zu lassen.)

(2) Für die 1. und 2. Vereinsvorsitzenden gilt die Quote 50 % Frauen/Männer/Diverse davon 50 % Black, Indigenous, People of Color (BIPoC), oder Menschen mit Migrationshintergrund. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Quote für eine Amtszeit außer Kraft setzen, durch Abstimmung mit 3/4 Mehrheit.

(3) Der Vorstand einschließlich des/der Schatzmeister*in wird anlässlich der Gründungsversammlung zunächst auf 3 Jahre von den Gründungsmitgliedern gewählt. Die gewählte Person muss außerdem noch einer Bestellungserklärung zustimmen. Die folgenden Amtszeiten betragen 2 Kalenderjahre.

(4) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

(5) Nur Vereinsmitglieder dürfen zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

(6) Sollte eine Übergangszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes entstehen, so bleiben die bisherigen Vorstände zunächst im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(8) Der Verein kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied nach § 27 Absatz 2 Satz 1 BGB jederzeit widerrufen. Ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund zulässig, bei Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Für den Widerruf zuständig ist die Mitgliederversammlung. Der beschlossene Widerruf wird wirksam, wenn die Widerrufserklärung dem betroffenen Vorstandsmitglied mitgeteilt wird.

(9) Ein Vorstandsmitglied kann sein Vorstandsamt auch vorzeitig niederlegen. Besteht zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Verein kein Anstellungsvertrag, so ist die Amtsniederlegung jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Das Vorstandsmitglied darf sein Amt aber nur sofort niederlegen, wenn gewährleistet ist, dass auch weiterhin ein funktionsfähiger Vorstand besteht. Etwas anderes gilt nur, wenn für die Amtsniederlegung ein wichtiger Grund vorliegt, das heißt, wenn dem Vorstandsmitglied die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann. Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Verein zu erklären. Sie kann gegenüber der Mitgliederversammlung, wenn diese Bestellungsorgan ist, erklärt werden. Hat ein Verein mehrere Vorstandsmitglieder, ist die Amtsniederlegung auch gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied möglich, das auch insoweit nach § 26 Absatz 2 Satz 2 BGB zur Empfangsvertretung für den Verein ermächtigt ist.

(10) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, sofern sich aus Satzung oder Gesetz nichts anderes ergibt.

Die Mitgliederversammlung übernimmt folgende Aufgaben:

  • die Wahl/Abwahl des Vorstands (§ 27 Absatz 1 BGB)
  • Wahl des/der Schatzmeister*in sowie des/der Kassenprüfer*in
  • Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes
  • Abstimmung bei grundsätzlichen und für den Verein bedeutenden Angelegenheiten
  • Abstimmung über Satzungsänderungen (§ 33 BGB)
  • Entlastung des Vorstands
  • Vereinsauflösung (§ 41 BGB)
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und möglicherweise Aufnahmegebühren

Der Vereinsvorstand übernimmt folgende Aufgaben:

  • Vertretung des Vereins nach außen
  • Geschäftsführung
  • Entscheidung über Haushaltsplan und Budgetrecht
  • Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  • die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit
  • die Anmeldung von Satzungs- und Vorstandsänderungen sowie die Einreichung einer Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder auf Verlangen des Registergerichts
  • Ausführung der wirksamen Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
§ 5 Kassenprüfung / Schatzmeister*In

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Schatzmeister*In. Diese/r wird mit der Wahl für die Amtszeit zugleich auch Mitglied des Vorstands. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Gründungsversammlung wählt den/die Schatzmeister*In einmalig auf 3 Kalenderjahre. 1. oder 2. Vorsitzende können – sofern die Mitgliederversammlung zu 2/3 zustimmt – den Posten des/der Schatzmeister*In zusätzlich übernehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer*in. Der/die Kassenprüfer*in darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Aufgabe des/der Kassenprüfer*in ist die Kontrolle der finanziellen Tätigkeiten des Vorstands. Bei der jährlichen Kassenprüfung nimmt er/sie Einsicht in alle finanziellen Dokumente des Vereins. Der/die Kassenprüfer*in erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Organisation von Mitgliederversammlungen / Jahresversammlungen

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Diese sowie außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vereinsvorstand schriftlich angekündigt. Eine Ankündigung per E-Mail mit 3 Wochen Vorlauf über Ort und Zeit ist dafür ausreichend. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Dokument beurkundet und den Mitgliedern im Anschluss an die Mitgliederversammlung ebenfalls schriftlich übersandt.

(2) gestrichen

(3) Vereinsangelegenheiten bzw. wichtige Tagesordnungspunkte über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind im Vorfeld zu benennen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstände nach dem ersten 3-Jahresturnus für jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB grundsätzlich durch Beschluss per Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Verhinderung kann die Stimme – unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht – auch durch eine(n) Vertreter*In abgegeben werden.

(8) Für satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sehen § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 41 Satz 2 BGB jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vor. Für einen Beschluss, durch den der Zweck des Vereins geändert werden soll, ist nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind nach § 71 Absatz 1 Satz 1 BGB erst wirksam, wenn der entsprechende Beschluss ins Vereinsregister eingetragen wurde.

(9) Die Mitgliederversammlung ist für die Haftungs-Entlastung der Vorstandsmitglieder und einzelnen Vereinsmitglieder zuständig.

§ 7 Haftung

(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an:
1. Seawatch e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Datenschutz

(1) Daten von Mitgliedern und Förder*innen und auch Dritten, werden stets im Sinne der Gesetzgebung zum Datenschutz (DSGVO) behandelt.